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Ein Mitgliedstaat kann einen Drittstaatsangehörigen ausweisen, der die in diesem Staat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht erfüllt. Der Mitgliedstaat kann dem Betroffenen eine Geldstrafe auferlegen, verbunden mit der Aufforderung, das Hoheitsgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, so dass der Betroffene, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, mit sofortiger Wirkung abgeschoben werden kann. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Besitzt ein Drittstaatsangehöriger kein gültiges Dokument für die Einreise nach oder den Aufenthalt in Spanien und sind in seinem Verhalten keine erschwerenden Umstände begründet, so beschränkt sich nach spanischem Recht und dessen Auslegung die Sanktion auf eine Geldstrafe, sofern nichts anderes vorliegt, was die Ersetzung der Geldstrafe durch eine
Die beiden bolivianischen Staatsangehörigen Zurita García und Choque Cabrera hielten sich illegal in Spanien auf. Die nationalen Behörden erließen zwei Entscheidungen, mit denen sie ihre
Unter diesen Umständen möchte das Tribunal Superior de Justicia de Murcia, bei dem diese Rechtsstreitigkeiten in der Berufungsinstanz anhängig sind, wissen, ob das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) und der Schengener Grenzkodex (siehe unten) dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, wenn ein Drittstaatsangehöriger nicht oder nicht mehr die in diesem Staat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer erfüllt, verpflichtet ist, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Ausweisungsentscheidung zu erlassen.
Der Gerichtshof weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Schengener Grenzkodex (und vorher bis zum 13. Oktober 2006 das SDÜ) eine Vermutung vorsieht, wonach die zuständigen nationalen Behörden, wenn das Reisedokument eines Drittausländers nicht mit dem Einreisestempel versehen ist, annehmen können, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Wird die Vermutung von dem Drittausländer nicht widerlegt, können ihn die zuständigen Behörden nach diesen beiden Regelungen aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausweisen.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die spanische Fassung des Schengener Grenzkodex von den anderen Sprachfassungen desselben abweicht. In der spanischen Fassung enthält der Schengener Grenzkodex nämlich eine Verpflichtung, da er bestimmt, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wenn die Vermutung nicht widerlegt wird, den Drittausländer aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates „ausweisen“. In allen anderen Sprachfassungen erscheint dagegen die
Anschließend hat der Gerichtshof geprüft, ob sich aus dem SDÜ ergibt, dass die Mitgliedstaaten jeden Drittstaatsangehörigen aus ihrem Hoheitsgebiet ausweisen müssen, der sich dort illegal aufhält, sofern es nicht einen Grund gibt, ihm Asylrecht oder internationalen Schutz zu gewähren. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass sich dem SDÜ angesichts der darin enthaltenen Ausnahmen eine Ausweisungspflicht in so strenger Form nicht entnehmen lässt.
Zum einen behandelt das SDÜ nämlich vorrangig die freiwillige Ausreise des Drittausländers. Zum anderen – soweit das SDÜ vorsieht, dass unter bestimmten Umständen ein Drittausländer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auszuweisen ist, in dem er aufgegriffen wurde – hängt diese Folge von den Voraussetzungen ab, die das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats aufgestellt hat. Ist nach diesem Recht eine
Demzufolge stellt der Gerichtshof fest, dass das SDÜ und der Schengener Grenzkodex dahin gehend auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Drittstaatsangehöriger illegal aufhält, weil er nicht oder nicht mehr die in diesem Staat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer erfüllt, nicht verpflichtet ist, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Ausweisungsentscheidung zu erlassen.
SDÜ: Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (ABl. 2000, L 239, S. 19) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 369, S. 5) geänderten Fassung. Der Schengen-Raum wurde nach und nach selbst auf Drittstaaten ausgedehnt. Ihm gehören derzeit folgende Länder an: Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Finnland, die Slowakei, Slowenien, Schweden, die Schweiz, Norwegen und Island.
Schengener Grenzkodex: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2009
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 8655
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