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Ein Asylbewerber kann nach nationalem Recht im Hinblick auf seine Abschiebung wegen illegalen Aufenthalts in Haft behalten werden, wenn der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Die nationalen Behörden haben jedoch fallspezifisch zu prüfen, ob dies zutrifft und ob es objektiv erforderlich und verhältnismäßig ist, die Haft des Asylbewerbers aufrechtzuerhalten, um zu verhindern, dass er endgültig seiner Rückführung entgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Rückführungsrichtlinie* schafft gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Abschiebung von in ihrem Hoheitsgebiet illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Diese Drittstaatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum, der im Allgemeinen sechs Monate nicht überschreitet, inhaftiert werden, um den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Abschiebung zu gewährleisten.
Herr Arslan, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde von der tschechischen Polizei wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und inhaftiert. Am darauffolgenden Tag erließen die tschechischen Behörden eine Abschiebungsentscheidung gegen ihn und setzten einige Tage später mit einer zweiten Entscheidung die Dauer seiner Haft auf 60 Tage fest, was sie mit der Vermutung begründeten, dass Herr Arslan die Abschiebung vereiteln würde. In der zweiten Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Betreffende unter Umgehung der Grenzkontrollen heimlich in den Schengen-Raum eingereist sei und sich ohne Reisedokument und Visum in Österreich und in der Tschechischen Republik aufgehalten habe. Ferner ging aus dieser Entscheidung hervor, dass Herr Arslan bereits 2009 im Besitz eines falschen Reisepasses im griechischen Hoheitsgebiet von der Polizei aufgegriffen, in der Folge in sein Herkunftsland zurückgeschickt und in das Schengener Informationssystem als Person aufgenommen worden war, der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Staaten des Schengen-Raums in der Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 26. Januar 2013 untersagt war. Am Tag des Erlasses dieser Entscheidung stellte Herr Arslan einen
Herr Arslan ficht vor den tschechischen Gerichten die Rechtmäßigkeit dieser letzten Entscheidung über die Verlängerung seiner Haft an. In der Zwischenzeit ist er wegen Erreichens der Höchstdauer von sechs Monaten entlassen worden, und sein
Der mit dem Rechtsstreit befasste Nejvyšší správní soud (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Tschechische Republik) stellt dem Gerichtshof die Frage, ob ein
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass es derzeit Sache der Mitgliedstaaten ist, unter vollständiger Einhaltung ihrer Verpflichtungen sowohl aus dem Völkerrecht als auch aus dem Unionsrecht die Gründe festzulegen, aus denen ein
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der alleinige Umstand, dass gegen einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15949
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