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Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet Fluggäste zu betreuen, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde. Das Unionsrecht sieht keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Pflicht zur Betreuung der Fluggäste (Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen) vor. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Wird ein Flug annulliert, ist das
Nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans
Frau McDonagh gehörte zu den Fluggästen, die auf den für den 17. April 2010 vorgesehenen Flug von Faro nach Dublin gebucht waren, der nach dem
Der mit dem Rechtsstreit befasste Dublin Metropolitan District Court (Irland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob es sich bei der Schließung des Luftraums wegen eines Vulkanausbruchs um "außergewöhnliche Umstände" handelt, mit der Folge, dass das
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Unionsrecht über die "außergewöhnlichen Umstände" hinaus keine gesonderte Kategorie von "besonders außergewöhnlichen" Vorkommnissen anerkennt, aufgrund deren die
Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass die Verordnung keinerlei Begrenzung, ob zeitlicher oder finanzieller Art, der Pflicht zur
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Betreuungspflicht für die
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass ein Fluggast, wenn das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15148
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