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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.04.2004
55 Cs 702/04 -

Missbräuchliches Verwenden eines Behindertenausweises stellt einen Missbrauch von Ausweispapieren dar

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 €

Wer ein Behindertenparkausweis, der für einen anderen amtlich ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, macht sich eines Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 Abs. 1 StGB schuldig. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall parkte die Angeklagte ihren PKW auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz. Ihre Mutter war schwerbehindert und im Besitz eines Parkausweises für Behinderte. Der Parkausweis lag auf dem Armaturenbrett des PKWs und die Angeklagte löste keinen Parkschein.

Missbrauch von Ausweispapieren

Das Amtsgericht hielt die Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren für schuldig. Sie hat ein Ausweispapier, das für einen anderen amtlich ausgestellt war, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, da sie durch das Auslegen des Parkausweises sich die Parkgebühr sparen wollte.

Parkausweis fällt unter Begriff "Ausweispapier"

Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei dem Parkausweis um ein Ausweispapier handelt, das für einen anderen ausgestellt war. Es handelt sich um eine Urkunde, die von einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt wurde, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse zu beweisen. Auch wenn man dieser Ansicht nicht folgen würde, so greife jedenfalls die Bestimmung des § 281 Abs. 2 StGB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (zt/DAR 2005, 410/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2005, 410Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2005, Seite: 410

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