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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Rücknahmeentscheidung der Universität Regensburg hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte bestätigt. Die Dissertation der Klägerin war mit "cum laude" bewertet worden. Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage gegen die nachträgliche Rücknahme.
Nachdem ein Professor der Fachhochschule Potsdam der Universität Regensburg mitgeteilt hatte, dass in der
So stammten ca. 35 Seiten aus 16 verschiedenen Fremdwerken, davon ca. 8 Seiten ohne jeden Beleg. Dabei waren in allen Abschnitten der Arbeit - an insgesamt rund 130 Stellen - wortwörtliche Textübernahmen festzustellen. Überwiegend befand sich zwar in der Nähe der übernommen Textstelle ein Hinweis auf das benutzte Werk. Solche Belege erschienen aber regelmäßig erst am Ende des Absatzes oder am Ende des zweiten bzw. dritten Absatzes, so dass nicht deutlich wurde, dass und welche Sätze bzw. ganze Textpassagen kopiert worden waren.
Die Fakultät begründete ihren
Das Gericht stellte klar, dass die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes)
Der Einwand der Klägerin, sie habe die Arbeit mit bestem Wissen und Gewissen angefertigt und niemals einen Täuschungsvorsatz gehabt, sei unerheblich, da ihr als Doktorandin jedenfalls habe bekannt sein müssen, dass eine solche Vorgehensweise in wissenschaftlichen Arbeiten unzulässig sei. Dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der Anfertigung ihrer
Dass Erst- und Zweitprüfer die erheblichen Mängel nicht schon bei der Annahme der Arbeit entdeckten, begründe auch keinen Vertrauensschutz für die Klägerin dahingehend, die Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Universität derartige Handlungen konsequent unterbinde. Das Interesse der Universeität an Ansehen und wissenschaftlichem Ruf überwiege das Interesse der Klägerin an ihrem beruflichen Ansehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (vt/we)
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