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Gewährt eine Verwaltung ihren Mitarbeitern jährlich an Faschingsdienstag unter dem Vorbehalt "sofern dies dienstlich möglich ist" dienstfrei, kann sich der Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt, an dem der freie Nachmittag nicht mehr gewehrt wird, nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Lesetipp - refrago:
Der Antragssteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Personalrat beim Bezirk Oberbayern. Ab dem Jahr 2001 wurde die Arbeitszeit an Faschingsdienstag beim Bezirk jährlich jeweils über ein Rundschreiben derart geregelt, dass die Arbeitszeit um 12 Uhr endete und der Faschingsdienstag als halber Arbeitstag galt. Im Jahr 2004 wurde in der Bezirksverwaltung probeweise eine neue Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung eingeführt, die neue Sollarbeitszeiten regelte. Dies wurde vom Betroffenen anerkannt und führte mit einem Schreiben vom Januar 2005 dazu, dass der freie Nachmittag am Faschingsdienstag für alle Beschäftigten des Bezirks künftig entfiel.
Der Antragssteller sah sich durch diese Regelung in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt. Zudem war er der Auffassung, dass durch die jahrelange, mehrmalige freiwillige und vorbehaltlose Gewährung des freien Nachmittags am Faschingsdienstag eine
Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag ab. Der Antragssteller habe sein Mitbestimmungsrecht mit Anerkennung der Dienstvereinbarung ausgeübt, nach der am Faschingsdienstag die übliche Sollarbeitszeit gelte. Einen Rechtsanspruch auf einen freien Nachmittag habe der Antragssteller somit nicht, es bestünde aber durchaus die Möglichkeit, sich den Nachmittag des Faschingsdienstags frei zu nehmen.
Eine
Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragssteller nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei. Der Antragssteller habe sein Mitbestimmungsrecht vielmehr bereits durch Anerkennung einer probeweisen Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells ausgeübt.
Das Gericht stellte weiter fest, dass im Hinblick auf eine Feiertagsregelung gemäß § 5 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung zum Beispiel der 24. und 31. Dezember im Allgemeinen
Auch der Verwaltungsgerichtshof sah keine Veranlassung festzustellen, dass sich in der bisherigen Regelung zum Faschingsdienstag eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10886
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