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Erteilt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über Jahre in Folge für Heiligabend, Silvester und Rosenmontag regelmäßig arbeitsfrei und tut dies in einem der Folgejahre nicht mehr, kann sich ein Angestellter dann nicht darauf berufen, dass diese Handlung zu einer betrieblichen Übung geworden ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung jeweils mit dem Hinweis übermittelt hat, dass die Befreiung nur unter Vorbehalt und nur für das jeweilige Jahr erteilt wurde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte der im Rheinland ansässige
Da der Rosenmontagszug im Jahr 1991 wegen des so genannten Golfkriegs ausfiel, sah der
Der klagende
Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht urteilte letztlich, dass dem
Der
Das Gericht verneinte daher aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine
BGB §§ 133, 157, § 242 Betriebliche Übung
Ein rechtlich geschütztes Vertrauen der Arbeitnehmer in eine dauerhafte Verpflichtung des Arbeitgebers, kündigt stets an Heiligabend Arbeitsbefreiung zu gewähren, kann nicht entstehen, wenn die Maßnahme von Jahr zu Jahr neu unter dem Vorbehalt angekündigt wird, dass die Regelung nur das laufende Jahr gelte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10885
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