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Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen in der Regel davon ausgehen, dass ihnen ihr Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besonderen Anhalt darf der Arbeitnehmer deshalb auch bei langjähriger Gewährung einer zusätzlichen Vergünstigung nicht darauf vertrauen, sie sei Vertragsinhalt geworden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Lesetipp - refrago:
Auslöser der durch das BAG im Jahr 1993 entschiedenen Streitigkeit war ein seltenes Phänomen im rheinischen Karneval: Als im Jahr 1991 der
Das BAG begründete die Revisionsabweisung wie folgt: Die Vertragsbeziehungen der Parteien könnten sich nur aufgrund betrieblicher Übung zu einem Anspruch auf
Diese Grundsätze gelten für die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes jedoch nur mit Einschränkung. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifeil nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen vollziehen will. Daher müssen selbst bei langjährigen Vergünstigungen besondere zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes über das gewährte tarifliche Entgelt hinaus weitere Leistungen einräumen will, die auf Dauer gewährt und damit Vertragsbestandteil werden sollten.
Das LAG hatte bereits zuvor in seinem Berufungsurteil hervorgehoben, das beklagte Land habe im Streitfall Jahr für Jahr die
Dieser Begründung schloss sich das BAG an. Irgendwelche für den Bereich des öffentlichen Dienstes zur Anspruchsentstehung aus betrieblicher Übung zu verlangenden besonderen Umstände hätten auf Arbeitgeberseite nicht vorgelegen, beschied das BAG. Gerade das Gegenteil folge aus der Tatsache, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/we)
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Dokument-Nr. 7443
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