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Die Gewährung von Dienstbefreiung eines Beamten für den Rosenmontag steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Dienstherr dazu verpflichtet ist, einem Beamten am
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Anspruch. Der
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG könne ein
Die Gewährung eines solchen Urlaubs stehe nach Auffassung des Gerichts vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Sofern dieser sich also in seinem eingeräumten Ermessens dazu entschließt, am
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10888
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