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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2011
11 CE 11.359 -

Entziehung der Fahrerlaubnis: Kein automatischer Miterwerb des Lkw-Führerscheins bei Wiedererteilung der PKW-Fahrerlaubnis

Befähigung zum Erhalt des Lkw-Führerscheins wegen langer Fahrpause verloren gegangen

Ein Autofahrer, dem der Führerschein der alten Klasse 3 entzogen wird, erhält nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Klasse B) nicht automatisch wieder die zur alten Klasse 3 gehörende Erlaubnis zum Fahren von Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war einem Autofahrer aus Unterfranken im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis der alten Führerscheinklasse 3 entzogen worden, nachdem er den Liebhaber seiner Ehefrau mit einem Kraftfahrzeug umgefahren hatte. Anfang 2010 beantragte und erhielt er ohne erneute Fahrprüfung eine Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw-Fahrerlaubnis). Wenige Monate später wollte er ohne Fahrprüfung auch noch eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E bekommen. Diese Klassen betreffen die Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen, die früher von der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit umfasst waren. Das zuständige Landratsamt verweigerte die Erteilung, da die letzten praktischen Fahrerfahrungen mit Klein-Lkw zu lange zurücklägen und deshalb die Befähigung fehle. Der Nachweis der Befähigung setzte eine erneute praktische Fahrprüfung voraus.

VG verneint Erteilung der Fahrerlaubnis für Klein-Lkw

Der Versuch des Autofahrers, die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw über eine einstweilige Anordnung zumindest vorläufig zu erhalten, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg. Die Befähigung sei wegen der langen Fahrpause verloren gegangen. Auch die Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Autofahrer verlangt Wiedererteilung des Lkw-Führerscheins gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung

Zur Begründung seiner Beschwerde hatte sich der Autofahrer auf eine Übergangsbestimmung in der Fahrerlaubnis-Verordnung berufen. Diese (§ 76 Nr. 11a) betrifft die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für Klein-Lkw an Personen, denen eine Fahrererlaubnis der alten Fahrerlaubnisklasse 3 entzogen worden ist. Danach wird die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw dann „ohne die Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfung erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B (d.h. für Pkw) angeordnet hat.“

Fahrerlaubnis der Klasse B wäre ebenfalls zu verweigern gewesen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof interpretiert diese Bestimmung so: Wenn Pkw und Klein-Lkw-Fahrerlaubnis gleichzeitig beantragt werden, die Befähigung für Klein-Lkw aber fehlt und der Betroffene auf der Anwendung dieser Bestimmung besteht, dann muss nicht nur die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw verweigert werden. Wegen der verfahrensrechtlichen Verknüpfung und der deshalb nur möglichen einheitlichen Entscheidung ist in diesem Fall sogar auch die Fahrerlaubnis der Klasse B zu verweigern.

Autofahrer kann Fahrprüfung für Klein-Lkw nicht umgehen

Wird die Fahrerlaubnis für Klein Lkw beantragt, nachdem die Fahrerlaubnis für Pkw schon erteilt worden ist, dann bleibt diese Übergangsbestimmung von vornherein unanwendbar. Es fehlt dann nämlich an der verfahrensrechtlichen Verknüpfung. Der Autofahrer wird mithin die Fahrprüfung für Klein-Lkw nicht umgehen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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