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Ein Autofahrer, dem der Führerschein der alten Klasse 3 entzogen wird, erhält nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Klasse B) nicht automatisch wieder die zur alten Klasse 3 gehörende Erlaubnis zum Fahren von Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war einem Autofahrer aus Unterfranken im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis der alten Führerscheinklasse 3 entzogen worden, nachdem er den Liebhaber seiner Ehefrau mit einem
Der Versuch des Autofahrers, die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw über eine einstweilige Anordnung zumindest vorläufig zu erhalten, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg. Die Befähigung sei wegen der langen Fahrpause verloren gegangen. Auch die Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Beschwerde hatte sich der Autofahrer auf eine Übergangsbestimmung in der Fahrerlaubnis-Verordnung berufen. Diese (§ 76 Nr. 11a) betrifft die Wiedererteilung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof interpretiert diese Bestimmung so: Wenn Pkw und Klein-Lkw-Fahrerlaubnis gleichzeitig beantragt werden, die Befähigung für Klein-Lkw aber fehlt und der Betroffene auf der Anwendung dieser Bestimmung besteht, dann muss nicht nur die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw verweigert werden. Wegen der verfahrensrechtlichen Verknüpfung und der deshalb nur möglichen einheitlichen Entscheidung ist in diesem Fall sogar auch die Fahrerlaubnis der Klasse B zu verweigern.
Wird die Fahrerlaubnis für Klein Lkw beantragt, nachdem die Fahrerlaubnis für Pkw schon erteilt worden ist, dann bleibt diese Übergangsbestimmung von vornherein unanwendbar. Es fehlt dann nämlich an der verfahrensrechtlichen Verknüpfung. Der Autofahrer wird mithin die Fahrprüfung für Klein-Lkw nicht umgehen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 11625
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