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Verwaltungsgericht Neustadt, Entscheidung vom 04.03.2005
3 L 253/05.NW -

EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

Wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland bestandskräftig entzogen wurde, hilft eine im europäischen Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch weiter. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in zwei gerichtlichen Eilverfahren entschieden.

Im ersten Fall ist der Antragsteller ein Grieche, der seit langem in Deutschland lebt und hier eine deutsche Fahrerlaubnis besaß. Die wurde ihm im Jahr 1992 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig entzogen. In der Folgezeit wurden seine Anträge auf Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt, weil er mehrfach ohne Führerschein gefahren war und andere Verkehrsverstöße begangen hatte. Im Jahr 2001 erwarb er dann in Griechenland eine griechische Fahrerlaubnis, mit der er in Deutschland am Straßenverkehr teilnahm.

Im zweiten Fall wurde dem deutschen Fahrerlaubnisinhaber im Jahr 2002 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wegen einer Trunkenheitsfahrt. Er nahm einen zweiten Wohnsitz in Amsterdam und machte dort nach Ablauf der Sperrfrist den holländischen Führerschein. Damit fuhr er in Deutschland Auto, bis das durch einen Verkehrsunfall bekannt wurde.

In beiden Fällen hegten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden aufgrund der Verkehrsauffälligkeiten in der Vergangenheit noch immer Zweifel an der Fahreignung der beiden Männer. Deshalb forderten sie sie jeweils auf, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Beide legten das geforderte Gutachten nicht vor. Die Behörden vertraten daraufhin die Auffassung, dass von den ausländischen Fahrerlaubnissen in Deutschland kein Gebrauch mehr gemacht werden dürfe. Die Betroffenen erhoben gegen diese Entscheidungen Widerspruch und begehrten beim Verwaltungsgericht Eilrechtschutz. Sie beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2004, wonach in den Mitgliedstaaten der EU erworbene Führerscheine in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssten.

Die Richter lehnten beide Eilanträge ab und begründeten dies damit, dass die Antragsteller kraft Gesetzes mit ihren ausländischen Führerscheinen in Deutschland nicht fahren dürften. Die Berechtigung, mit einer EU-Fahrerlaubnis ohne weiteres in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, gelte nämlich gerade nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland bereits rechtskräftig entzogen worden sei. Diese Personen müssten erst bei der deutschen Behörde beantragen, dass ihnen die Berechtigung förmlich zuerteilt werde. In dem Zuerteilungsverfahren werde im Interesse der Verkehrssicherheit nochmals geprüft, ob die Gründe, die in der Vergangenheit zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, inzwischen ausgeräumt seien.

Die Überprüfung des EU-Führerscheininhabers durch die deutschen Behörden verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen Europarecht. Zwar gehe aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor, dass die Mitgliedstaaten der EU die von ihnen ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne weitere Formalitäten gegenseitig anerkennen müssten. Abgesehen von dieser generellen Verpflichtung dürften sie in ihrem Hoheitsgebiet aber die nationalen Vorschriften über die Fahrerlaubnisentziehung weiter anwenden. Dies rechtfertige es auch, einen EU-Führerschein im Fall einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung erst anzuerkennen, wenn die Fahreignung in Deutschland nochmals überprüft worden sei.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Hinweis auf die Beschlüsse: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW - und Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2005
Quelle: Pressemeldung vom 18.03.2005

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