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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.07.2010
11 BV 10.712 -

Nicht verlängerter Busführerschein: Für Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss erneute Fahrprüfung abgelegt werden

Fehlende Fahrpraxis über Zeitraum von siebeneinhalb Jahren führt zur zwingenden Notwendigkeit einer erneuten praktischen Prüfung

Wer seinen Bus- oder LKW-Führerschein nicht vor Ablauf verlängern lässt, muss im Neuerteilungsverfahren gegebenenfalls eine erneute Fahrprüfung absolvieren. Entscheidend hierfür ist, ob die praktische Befähigung weggefallen sein könnte. Dies wiederum bemisst sich nach dem Zeitraum fehlender Fahrpraxis. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall war einer Busfahrerin aus dem Raum Ingolstadt eine zuletzt bis Juni 2004 befristete Busfahrerlaubnis erteilt worden. Diese Fahrerlaubnis hatte sie aus beruflichen Gründen vor Ablauf nicht verlängern lassen. Erst 2009 beantragte sie die Wiedererteilung. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde verlangte nun aber die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung. Die Betroffene war damit nicht einverstanden und klagte auf Erteilung der Bus-Fahrerlaubnis ohne Prüfung. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben.

Gesetzgeber hebt starre Mindestfristen für erneute Prüfungen auf

Die Rechtslage ist komplex: Bis 2008 musste bei Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis eine Prüfung zwingend durchgeführt werden, wenn seit dem Ablauf der alten Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Der Gesetzgeber hat diese starre Mindestfrist aufgehoben und fordert nun, dass keine Tatsachen gegen das Fortbestehen der früheren Fahrbefähigung sprechen. Genau hierum ging es im Rechtsstreit.

Zeitlicher Aspekt spielt bei Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis entscheidende Rolle

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgeführt: Auch nach dem Wegfall der starren Zwei-Jahresfrist spiele bei der Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis der zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Beurteilung des Wegfalls der Fahrbefähigung sei der Zeitpunkt ab dem die Fahrpraxis gefehlt hat oder stark eingeschränkt war. Bei Fahrerlaubnissen zur Führung von Bussen führe ein Zeitraum von siebeneinhalb Jahren fehlender Fahrpraxis jedenfalls zur Notwendigkeit einer erneuten praktischen Prüfung. Zu Lasten der Klägerin wertete der Gerichtshof, dass sie im letzten Jahr ihrer früheren Fahrerlaubnis nur noch gelegentliche Rangierfahrten durchgeführt hatte. Fahrpraxis im Straßenverkehr fehlte ihr also seit Mitte 2003, also seit siebeneinhalb Jahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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