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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob der Eintrag eines deutschen Wohnsitzes in einem ausländischen EU-Führerschein bereits ausreicht, um von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen zu dürfen oder ob ergänzend hinzukommen muss, dass dem Inhaber vorher die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist?
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin aus Franken 2006 in Tschechien die PKW-Fahrerlaubnis erworben. Als
Unumstritten ist hier die Tatsache, dass die tschechischen Behörden vor dem Hintergrund des europäischen Rechts niemals einen Führerschein an jemand hätten ausstellen dürfen, der nicht in Tschechien wohnt. Dieser Wohnsitzverstoß ergibt sich auch unmittelbar aus der Eintragung im Führerschein.
Fraglich ist aber, wer aus diesem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip die Konsequenzen ziehen darf: Nur die tschechischen Behörden durch Rücknahme der Fahrerlaubnis? Oder auch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden durch Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland?
In Bayern werden ausländische EU-Fahrerlaubnisse mit eingetragenem deutschem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9646
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