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Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen
Damit gab der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9539
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