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Ein Autofahrer, dem in Deutschland sein Führerschein entzogen wurde, kann sich auch dann noch wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis in Deutschland strafbar machen, wenn er einen EU-Führerschein besitzt, seinen Wohnsitz aber nicht in das entsprechende EU-Ausland verlegt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Wildeshausen einen Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt, weil dieser ohne gültigen Fahrausweis mit einem PKW unterwegs war. Die Fahrerlaubnis war ihm 2006 entzogen worden. Nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist hatte der Angeklagte sich in Tschechien einen neuen Führerschein ausstellen lassen, ohne aber seinen Wohnsitz nach Tschechien zu verlegen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte insoweit das Amtsgericht. Da der Angeklagte seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland habe und dies im tschechischen Führerschein auch so eingetragen worden sei, sei die Bundesrepublik nach geltendem europäischem Recht nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein anzuerkennen. Wenn der Fahrer bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt dies erkennen konnte, mache er sich strafbar.
Das Oberlandesgericht hat im konkreten Fall die Sache gleichwohl zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil dieses keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten Verbotsirrtum getroffen hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 9623
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