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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2011
10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589 -

Glücksspielrechtliches Internetverbot unabhängig von Wirksamkeit staatlichen Sportwettenmonopols gültig

Unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit durch Internetverbot nicht verletzt

Das Internetverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag gilt auch weiterhin unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Verfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwei Verfügungen als rechtmäßig angesehen, mit denen den Gesellschaften eines internationalen Glücksspielkonzerns die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlichen Glücksspiels über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochterunternehmen untersagt wurde. Die auf die Aussetzung dieser Untersagungsverfügungen gerichteten Eilanträge der deutschen Konzernmutter sowie ihrer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft blieben somit erfolglos.

Internetverbot hinreichend systematisch und kohärent gemäß der Anforderungen des EuGH

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 21.03.2011 - 10 AS 10.2499 -). Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glücksspielsektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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