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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012
BVerwG 8 C 24.11 -

Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

Altersgrenze stellt unzulässige Benachteiligung wegen des Alters gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar

Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der heute 75 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls war von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz“ sowie „EDV in der Hotellerie“ bestellt worden. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden.

Antrag auf weitere Verlängerung der Bestellung zunächst erfolglos

Der Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung der Bestellung wurde von der Beklagten abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und zunächst auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr dem Begehren des Klägers entsprochen.

Mit Satzungsregelung verfolgtes Ziel rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Die generelle Altersgrenze stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Das mit der Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Dazu zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung.

Art der beruflichen Betätigung bedarf keiner, mit dem Lebensalter in Zusammenhang stehenden besonderen Anforderung

Das Lebensalter steht auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung; denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stellt keine besonderen Anforderungen, die – bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung – nur Jüngere erfüllen könnten. Schließlich wird die Altersgrenze auch nicht durch den in Art. 2 Abs. 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung dient jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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