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Das Land Rheinland-Pfalz darf die Berufung in das Beamtenverhältnis davon abhängig machen, dass Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In mehreren Verfahren hatten sich Lehrerinnen und
Die Höchstaltersgrenze sei gerechtfertigt, um dem Anspruch auf die Gewährung von Versorgungsbezügen nach der Pensionierung, für die das Land aufkommen müsse, von einer Mindestarbeitszeit des Beamten abhängig zu machen. Dabei ermögliche die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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