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Das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen, ist zulässig. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt keine verbotene
Die Richtlinie 2000/78 (s.u.) verbietet u. a. die
So ist eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, zulässig, wenn dieses Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann auch dann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, um die Gesundheit zu schützen, oder auch dann, wenn sie durch ein legitimes Ziel u. a. in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist.
Das Land Hessen hat das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes, die insbesondere bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden, auf 30 Jahre festgesetzt. Diese Altersgrenze soll die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr gewährleisten.
Colin Wolf bewarb sich bei der Stadt Frankfurt am Main um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Seine Bewerbung wurde wegen Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Bewerbung war er 29 Jahre alt, er wäre jedoch beim nächsten Einstellungstermin 31 Jahre alt gewesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, vor dem Herr Wolf die Stadt Frankfurt auf Schadensersatz verklagt hat, hat den Gerichtshof gefragt, welchen Gestaltungsspielraum der nationale Gesetzgeber besitzt, um vorzusehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene
Im Urteil in der Rechtssache Wolf stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie dieser Altersgrenze, wie sie das Land Hessen für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes festgelegt hat, nicht entgegensteht.
Die durch diese Altersgrenze hervorgerufene Ungleichbehandlung wegen des Alters erfüllt nämlich alle in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen, um gerechtfertigt zu sein. So stellt das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck dar. Zudem kann eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden, um den Beruf des Feuerwehrmanns im mittleren technischen Dienst auszuüben, dessen Angehörige u. a. an der Brandbekämpfung und der Personenrettung beteiligt sind. Das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes, da nach den von der deutschen Regierung vorgelegten wissenschaftlichen Daten nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um ihre Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben. Im Übrigen kann die Altersgrenze als eine Regelung angesehen werden, die zum einen dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, angemessen ist und zum anderen nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
In der Rechtssache Petersen sah das deutsche Sozialgesetzbuch in seiner für diese Rechtssache geltenden Fassung vor, dass die
Domnica Petersen war seit 1974 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im April 2007 vollendete sie ihr 68. Lebensjahr. Vor dem Sozialgericht Dortmund beanstandet sie den Bescheid des zuständigen Berufungsausschusses für Zahnärzte, wonach ihre
Im Urteil Petersen stellt der Gerichtshof fest, dass es ein Mitgliedstaat zulässigerweise für erforderlich halten kann, für die Ausübung eines ärztlichen Berufs wie desjenigen eines Zahnarztes eine Altersgrenze festzulegen, um die Gesundheit der Patienten zu schützen.
Die Richtlinie steht jedoch einer nationalen Maßnahme, mit der für die Ausübung des Berufs des Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegen, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Eine solche Maßnahme ist nämlich widersprüchlich und kann daher nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.
Dagegen steht die Richtlinie einer solchen Altersgrenze nicht entgegen, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Das Alter von 68 Jahren erscheint hinreichend weit fortgeschritten, um als Endpunkt der
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Altersgrenze für Vertragszahnärzte verfolgt wird. Wenn diese Altersgrenze unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte anhängig ist, sie selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingeführt wurde und das nationale Recht ihre Nichtanwendung nicht vorsieht.
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9047
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