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Für die Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die bisherige Praxis, den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im Streitfall begehrt die Klägerin, eine Soldatin auf Zeit, die
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bestätigt. Der verfassungsrechtliche Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erfordert, dass der parlamentarische Gesetzgeber auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung die tragenden Strukturprinzipien und den Umfang der Heilfürsorge sowie etwaige Einschränkungen selbst regelt. Es genügt nicht, dass die Verwaltung im Wesentlichen selbst den Umfang der Leistungen, die zur Gesundheitsversorgung erbracht werden, durch rein interne Vorschriften bestimmt. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - zum Beihilferecht der Beamten festgestellt. Für die Soldatinnen und Soldaten hat die Ausgestaltung der Heilfürsorge eine ebenso herausragende Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die Beamten. Beide Regelungswerke weisen zwar Unterschiede auf, prägen aber jeweils Art und Umfang der vom Dienstherrn gewährten medizinischen Fürsorge. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Soldatinnen und Soldaten ist ein Schutzgut von hohem Rang.
Trotz des verfassungsrechtlichen Mangels gelten die Bestimmungen über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16978
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