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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.09.2012
7 K 102/11 -

Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr

Beihilfevorschriften verhindern Kostenerstattung für künstliche Befruchtung einer Beamtin

Beamtinnen haben ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Beihilfe erstattet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall ist die 1970 geborene Klägerin eine verbeamtete Lehrerin. Sie begehrte vom beklagten Land NRW die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Einheitliche Altersgrenze dient zur Entlastung der Beihilfestellen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, dass die Beihilfevorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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