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Beamtinnen haben ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Beihilfe erstattet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall ist die 1970 geborene Klägerin eine verbeamtete Lehrerin. Sie begehrte vom beklagten Land NRW die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Das Verwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, dass die Beihilfevorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 14385
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