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Steht aufgrund von unbestreitbaren Information eines Ausstellermitgliedstaates fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, haftet dieser Mangel auch dem Führerschein an, in den dieser Führerschein danach in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - ein deutscher Staatsangehöriger, der gegenwärtig auch in Deutschland lebt - war nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachfolgende Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben erfolglos, nachdem die eingeholten Fahreignungsgutachten jeweils zu einem negativen Ergebnis geführt hatten. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger einen tschechischen
Nachdem er seinen
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision des Klägers zurück. Der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) normierte Nichtanerkennungstatbestand erfasst die Fälle, in denen der Wohnsitzmangel aufgrund des Umtauschs nicht mehr unmittelbar aus dem
Der Anerkennungsgrundsatz der sogenannten 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gerichtshof der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26140
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