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Einem Geschädigten ist trotz nachgewiesenen Unfallgeschehens kein Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist (sogenannter "So-Nicht-Unfall" in Bezug auf die Schadenshöhe). Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 26 Jahre alte Kläger aus Essen verlangt von der beklagten Versicherung aus München
Die auf dieses Unfallgeschehen gestützte Schadensersatzklage des Klägers blieb dennoch erfolglos. Nach dem vom Oberlandesgericht Hamm eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten ließen sich die vom Kläger behaupteten Unfallschäden der feststellbaren Kollision mit dem Touran nicht zuordnen. Die technische Unfallanalyse komme zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat - vom Touran angestoßen - verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Demgegenüber habe die technische Analyse aber nicht mit der für den Kausalitätsnachweis notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass der Passat bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger vorgetragenen Schäden in ihrer Gesamtheit oder - abgrenzbar - zum Teil erlitten hätte. So sei die Laterne unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am Passat vorhandenen Schäden ebenfalls habe beschädigt sein müssen. Auch setze das tatsächlich vorhandene Schadensbild einen Höhenversatz bei den am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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