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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.02.2016
1 L 270/16.TR -

Tschechischer Führerschein setzt für Gültigkeit in Deutschland tschechischen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs voraus

Sperrvermerk im Führerschein wegen Wohnsitzverstoßes gerechtfertigt

Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn dessen Inhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und lehnte damit einen auf Gewährung von Eilrechtschutz gerichteten Antrag ab.

Dem Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis hatte der Antragsteller 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein umgetauscht. Mit diesem Führerschein arbeitete der Antragsteller in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland als Lkw-Fahrer. Nachdem die Führerscheinstelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrsministerium Mitteilung darüber erhalten hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe und beabsichtigte nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug dieser Feststellung angeordnet.

Antragsteller wohnte zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nachweislich nicht in Tschechien

Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Zur Begründung wiesen die Richter daraufhin, dass der Antragsteller nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung nicht berechtigt sei, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheines nicht in Tschechien gewohnt habe, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Antragsteller nicht in Tschechien gewohnt habe, stehe aufgrund der Mitteilung des Ausstellerstaates fest. Auch könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, denn dieser Eintrag sei im Fahreignungsregister noch nicht getilgt.

Sofortige Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar habe die Führerscheinstelle bereits seit einigen Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheines und habe dem Antragsteller eine sogenannte "Fahrerkarte" erteilt. Jedoch habe sie erst im Oktober 2015 von dem hier maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren. Des Weiteren bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Selbst wenn der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, komme dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben könne. Gleichwohl könne sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit realisieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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