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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) verhängt wurde, mit dieser Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen
Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen
Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, aufgrund seiner tschechischen
Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Berechtigung des Klägers, mit seiner 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17688
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