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Die Anerkennung eines von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Führerscheins kann verweigert werden, wenn bei dieser Erteilung das Wohnsitzprinzip nicht beachtet worden ist und sich diese Nichtbeachtung unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt. Dies hat der Bayerische VGH entschieden.
Dem sogenannten "Führerscheintourismus" wurde durch das Bayerische Verwaltungsgericht ein weiterer Riegel vorgeschoben. Bloße "Umschreibungen" von Führerscheinen im Ausland ohne neue Fahreignungsprüfung sind nutzlos, soweit damit ein InIandsfahrverbot umgangen werden soll.
Einem Autofahrer aus Niederbayern war im Jahr 1997 wegen Drogenkoskonsums die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Jahr 2006 erwarb er in der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis, auf der als Wohnsitz ein Ort in Niederbayern eingetragen war. Mit Bescheid vom März 2009 stellte das zuständige Landratsamt die fehlende Fahrberechtigung im Inland fest und verpflichtete den Autofahrer zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Inlands-Sperrvermerks. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung mit der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 26.06.2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-336/06 -). Danach kann ein EU-Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis verweigern, wenn bei dieser Erteilung das Wohnsitzprinzip nicht beachtet worden ist und sich diese Nichtbeachtung unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt. Das Wohnsitzprinzip besagt, dass sich der ordentliche Wohnsitz eines Führerscheinbewerbers im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates befinden muss.
Die Nichtbeachtung des Wohnsitzprinzips ergab sich hier eindeutig durch die Eintragung des deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein.
Offensichtlich um die sich abzeichnende rechtliche Problematik zu umgehen, meldete sich der Autofahrer in einen Ort nach Ungarn um und ließ sich dort seinen tschechischen in einen ungarischen Führerschein umschreiben, in dem jetzt der ungarische Wohnort eingetragen war. Eine Eignungsprüfung fand nicht statt.
Seiner Erwartung, dieser ungarische Führerschein mit eingetragenem ungarischen Wohnort müsse nun in Deutschland anerkannt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich widersprochen. Das Gericht hat klargestellt, dass ein nur umgeschriebener - also ohne erneute Eignungsprüfung ausgestellter - Führerschein nicht mehr Rechte verschaffen kann, als der alte, ersetzte Führerschein. Wenn aber der alte Führerschein nur eine inlandsunwirksame Fahrerlaubnis dokumentiert hat, dann darf auch mit dem umgeschriebenen ungarischen Führerschein im Bundesgebiet kein Kraftfahrzeug geführt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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