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Kann ein Ausländer wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben, darf seinem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden, er habe es in der Vergangenheit versäumt, sich diese Kenntnisse anzueignen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1939 geborene iranische Staatsangehörige, reiste 1988 in das Bundesgebiet ein und wurde 1995 als Asylberechtigte anerkannt. Im Jahr 2008 beantragte sie ihre
Die Beklagte lehnte die
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Revision der Beklagten zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19329
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