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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.2010
BVerwG 5 C 8.09 -

Kein Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen ohne Kenntnisse der deutschen Schriftsprache

Auch bei Analphabeten kann Einbürgerung abgelehnt werden

Auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 kann eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG1) abgelehnt werden, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist im Jahre 1970 in der Türkei geboren. Er reiste 1989 mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er ist Analphabet. Seit 1995 ist er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger Deutsch nicht lesen und schreiben könne.

Kenntnis der deutschen Schriftsprache kann hohe, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet. Dem Kläger könne die Nichterfüllung der Sprachanforderungen bei einer Gesamtschau seiner persönlichen Situation und seiner bisherigen Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nicht entgegengehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil es nicht ermessensfehlerhaft sei, der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe, hier ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

Kläger unternahm keine zumutbaren Anstrengungen zum Erwerb von Mindestkenntnissen der Schriftsprache

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Analphabet weder nach der früheren noch nach der derzeitigen Rechtslage (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG2) einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat. Die danach allein in Betracht kommende, von der Beklagten ebenfalls abgelehnte Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) ist von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einbürgerungsbehörde mit erheblichem Gewicht berücksichtigen darf, wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht lesen kann. Sie ist daher auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zu einer Ermessenseinbürgerung nicht verpflichtet, wenn der Analphabetismus - wie hier beim Kläger - nicht krankheits- oder behinderungsbedingt ist und auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen. In solchen Fällen ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung abzulehnen. Die Beklagte durfte dem Kläger auch entgegenhalten, dass er keine ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Mindestkenntnisse der Schriftsprache zu erwerben. Allerdings kann die Behörde bei fehlenden Kenntnissen nur der Schriftsprache im Einzelfall rechtmäßig auch anders entscheiden und nach ihr vorbehaltenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine Einbürgerung gewähren, etwa wenn andere beachtliche Integrationsleistungen vorliegen. Ein einklagbarer Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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