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Auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 kann eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG1) abgelehnt werden, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist im Jahre 1970 in der Türkei geboren. Er reiste 1989 mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er ist Analphabet. Seit 1995 ist er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger Deutsch nicht lesen und schreiben könne.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Beklagte zur
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Analphabet weder nach der früheren noch nach der derzeitigen Rechtslage (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG2) einen Rechtsanspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9703
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