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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2010
3 C 36.09 -

BVerwG: Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln soll durch EuGH geklärt werden

Behörde untersagt Angabe "bekömmlich" auf Weinflaschenetiketten

Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union einen Rechtsstreit zur Klärung der Frage vorzulegen, wie der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln zu verstehen ist.

Das Gemeinschaftsrecht regelt in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln. Darunter fallen nach der Verordnung alle Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit behauptet wird. Solche Angaben sind - neben weiteren Voraussetzungen - nur zulässig, wenn eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung durch das Vorhandensein oder Fehlen bzw. den verringerten Gehalt einer Substanz wissenschaftlich nachgewiesen ist. Bei alkoholischen Getränken sind solche Angaben, selbst wenn sie zutreffen sollten, generell verboten.

Durch Winzergenossenschaft vorgenommene Bezeichnung des Weins als "bekömmlich" nach Auffassung der Gerichte unzulässig

In dem zugrunde liegenden Verfahren streitet eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz mit der zuständigen Behörde darüber, ob sie auf dem Etikett der von ihr vertriebenen Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/ Weißer Burgunder angeben darf, dass die Weine wegen eines besonderen Verfahrens der Säurereduzierung eine milde Säure haben und deshalb "bekömmlich" sind. Der Beklagte hat darin eine gesundheitsbezogene Angabe gesehen, die bei Wein generell unzulässig sei. Das haben die Vorinstanzen bestätigt. Sie haben angenommen, dass der durchschnittliche Verbraucher die Angabe als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit der Weine versteht.

Vereinbarkeit der EU-Verordnung mit Berufsfreiheit und Unternehmerfreiheit muss geprüft werden

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht an diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanzen gebunden. Es hat aber Zweifel, ob der Angabe auf den Weinflaschen allein deshalb ein Gesundheitsbezug im Sinne des Gemeinschaftsrechts zukommt. Zum einen müsse geklärt werden, ob eine positive Wirkung auf die Gesundheit auch bei bloß vorübergehenden körperlichen Auswirkungen in dem Moment des Konsums des Lebensmittels anzunehmen ist oder ob damit nur solche Wirkungen gemeint sind, die zu einer gewissen nachhaltigen Verbesserung des körperlichen Zustands führen. Zum anderen müsse geklärt werden, ob schon das behauptete Ausbleiben möglicher nachteiliger Folgen des Konsums eines Lebensmittels als gesundheitsfördernde Wirkung zu verstehen ist. Für den Fall eines so weiten Verständnisses der gesundheitsbezogenen Angaben stelle sich die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung mit der Berufsfreiheit und der Unternehmerfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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