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Der Begriff „bekömmlich” darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich” bei von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild” und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild”) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.
Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff „bekömmlich” stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 06.05.2009
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Dokument-Nr. 7823
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