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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2009
8 A 10579/09.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden.

Alkoholische Getränke dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Aussage geht über allgemeines Wohlbefinden hinaus

Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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