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Die zum 15. Mai 2013 und 15. August 2013 anstehenden Abschlagszahlungen an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung dürfen vorläufig nicht mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung beruht auf einer Folgenabwägung: Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten die Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich einschränken. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde hingegen in der Hauptsache als unbegründet erweist, kann die Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen nachgeholt werden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im
Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht und führte dazu aus: Dem Wortlaut der Vorschrift ließen sich zwar keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen entnehmen. Ohne ein solches Korrektiv könne die Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei aber möglicherweise in einem Maße beeinträchtigt werden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Deshalb sei zu prüfen, ob die
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht von vornherein erkennbar, dass § 31 b Satz 1 PartG ohne ein vom Gesetzgeber zu normierendes Korrektiv subjektiver Verantwortlichkeit mit der Verfassung im Einklang steht. Diese Frage bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die Frage, ob die Norm einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wird zu überprüfen sein, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verhältnismäßigkeit der in § 31 b Satz 1 PartG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung sei jedenfalls gewahrt, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts fahrlässig herbeigeführt worden seien, sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und -anwendung hält.
Ohne einstweilige Anordnung würden die Abschlagszahlungen am 15. Mai 2013 und 15. August 2013 verrechnet. Die Antragstellerin ist nach ihrer Darstellung zur Finanzierung ihrer Parteiarbeit aber auf die staatlichen Mittelzuweisungen angewiesen. Ohne sie wären vor allem ihre Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich eingeschränkt.
Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, der Antragstellerin der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, weniger schwer. Die Realisierung des staatlichen Zahlungsanspruchs würde lediglich hinausgeschoben. Die Möglichkeit zur Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bliebe erhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15829
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