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Die zum 15. November 2013 fällige Abschlagszahlung an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung darf mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und lehnte es ab, eine am 14. Mai 2013 erlassene einstweilige Anordnung zu wiederholen. Indem die NPD eine bereits erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für erledigt erklärt hat, hat sie die fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31 b Satz 1 des Parteiengesetzes zur Zahlung eines dem Zweifachen der Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht. Die Antragstellerin hat hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden
Die Antragstellerin hatte beim Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne Erfolg die Stundung der Forderung beantragt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Forderung bis zum 22. September 2013, dem Tag der Bundestagswahl, zu stunden. Die Parteien erklärten das Verfahren zum 15. Juni 2013 für erledigt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass noch gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der Zulässigkeit des Antrags steht der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtschutzes entgegen, der auch im Eilrechtschutzverfahren gilt.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität oblag es der Antragstellerin, die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes auszuschöpfen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Gewährung einer Stundung war nicht von vornherein aussichtslos. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage war zwar zunächst lediglich eine Stundung bis zur Bundestagswahl im September 2013. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erweiterung ihres Klagebegehrens auf einen Stundungszeitraum bis zur Europawahl im Mai 2014 gehindert gewesen sein könnte. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die Weiterverfolgung der Klage sei ihr nicht zumutbar gewesen, insbesondere weil eine rechtzeitige Klärung nicht zu erwarten gewesen sei. Infolge des Beschlusses vom 14. Mai 2013 ist ihr eine ausreichende Zeitspanne eröffnet worden, ihre Klage voranzutreiben und gegebenenfalls fachgerichtlichen Eilrechtschutz in Bezug auf die Abschlagszahlung zum 15. November 2013 zu erwirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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