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Die Aussetzung der Unterbringung eines Straftäters in der primären Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte, dass in Fällen der primären Sicherungsverwahrung, in denen ein dauerhafter weiterer Vollzug der Sicherungsverwahrung für unverhältnismäßig erklärt wurde, die Unterbringung dennoch nicht zwingend für erledigt erklärt werden muss, sondern gemäß der Übergangsregelung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht seine Unterbringung in der
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Er ist der Auffassung, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unterbringung in der
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Nach der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 getroffenen Übergangsregelung musste die im Fall des Beschwerdeführers verhängte
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 angeordnet, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften über die Anordnung und Dauer der
Anders verhält es sich dagegen in den Fällen der primären
Der vom Oberlandesgericht vorliegend bestimmte Zeitraum von fünf Monaten für die Durchführung der erforderlichen Entlassungsvorbereitungen erscheint angesichts der mehr als sechsjährigen Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12508
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