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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen Bankräuber aufgehoben und den Wegfall der Unterbringung angeordnet. Nach den Vorgaben einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Anordnung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen der konkreten Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der Verurteilung eines Straftäters wegen Begehens einer Vielzahl von Banküberfällen nicht gegeben.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Falls hatte seit 28 Jahren in immer gleicher Weise, teilweise auch während Hafturlauben, eine Vielzahl von Banküberfällen begangen, wegen derer er mehrfach zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurde. Dabei bedrohte er jeweils mit einer Spielzeugpistole Bankangestellte und Bankkunden und erpresste Bargeldbeträge. Er trat jeweils unmaskiert auf, zeigte keinerlei über die Drohung hinausgehende aggressive Tendenzen und vermied körperliche Konfrontationen. Eine früher angeordnete
Wegen zweier erneuter, wiederum gleichartiger Taten verurteilte das Landgericht Gießen den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete (erneut) die
Auf die Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Maßregelanordnung aufgehoben und die
Diese Voraussetzungen lagen nach der Entscheidung des 2. Strafsenats im konkreten Fall nicht vor. Für die Beurteilung kommt es nicht auf die Bezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes als "schwerer Raub" an, sondern darauf, ob konkrete Gefahren einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung gegeben sind. Gefahren für Vermögen oder Eigentum reichen nicht aus; ebenso wenig bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung. Eine Drohung mit Gewalt gegen Leib oder Leben ist nach diesem für die vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm besonders strengen Maßstab nur dann als "schwere Gewalttat" anzusehen, wenn objektiv die Gefahr körperlicher Gewalteinwirkung besteht oder der Täter diese Möglichkeit einkalkuliert. Im vorliegenden Fall war dies nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12437
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