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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2011
5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/1 -

BGH: Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung gegen höchstgefährliche, psychisch gestörte Straftäter

Anordnung zur fortdauernden Unterbringung bei hochgradiger Gefahr des Straftäters zulässig

In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte dürfen aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unterbringungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung belassen werden, wenn von ihnen eine hinreichend konkretisierte hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Durch Vorlagen von Oberlandesgerichten ist der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst worden, ob erstmals in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unterbringungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung belassen werden dürfen oder als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 nach zehn Jahren ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.

Strafsenate des BGH sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich unbedingter Entlassung von Straftätern

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte eine Pflicht zur unbedingten Entlassung mit Beschluss vom 9. November 2010 verneint, dies allerdings nur unter der Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen des Untergebrachten. Er hatte bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob dieser Auffassung zugestimmt oder an entgegenstehender Rechtsprechung des 4. Strafsenats festgehalten werde. Die Anfrage war von den anderen Strafsenaten unterschiedlich beantwortet worden.

BVerfG erklärt rückwirkende Anordnung fortdauernder Unterbringung bei Gefahr zulässig

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 grundlegend über die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden. Mit Gesetzeskraft hat es die rückwirkende Anordnung fortdauernder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur bei Erfüllung des im Beschluss des 5. Strafsenats entwickelten Gefährlichkeitsmaßstabs und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten – bis zu einer insgesamt gebotenen Neuregelung der Sicherungsverwahrung – für zulässig befunden. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Vorlegungsfrage in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben entschieden. Einer Befassung des Großen Sentas für Strafsachen des Bundesgerichtshofs bedurfte es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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