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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.08.2008
1 BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08 -

Bayern: Absolutes Rauchverbot verfassungsgemäß

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

Das strikte Rauchverbot in Bayerns Gaststätten ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen gerichteten Verfassungsbeschwerden einer Raucherin und zweier Gastwirte hatten keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

BVerfG: Gesetzgeber darf striktes Rauchverbot verhängen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Ein solch striktes Rauchverbot gilt nach den bayerischen Regelungen zum Nichtraucherschutz für die Innenräume öffentlich zugänglicher Gaststätten. Ausnahmen sind dabei nicht vorgesehen. Das dem Gesetz zugrunde liegende Regelungskonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Rauchverbot nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie vorübergehend genutzte Festhallen gilt. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine bis zum Jahresende 2008 befristete Übergangsregelung.

Berufsfreiheit der Gastwirte nicht verletzt

Soweit das bayerische Gesetz für das Rauchverbot darauf abstellt, dass die Gaststätte "öffentlich zugänglich" ist, und daraus in der Praxis gefolgert wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen (feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand, Einlasskontrollen mit Zurückweisung von "Laufkundschaft", kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte) "Raucherclubs" vom Rauchverbot in Gaststätten nicht erfasst werden, ist damit keine Verletzung der Berufsfreiheit der Gastwirte verbunden. Da die Möglichkeit, einen "Raucherclub" einzurichten, nicht von Voraussetzungen abhängig ist, die die Betreiber bestimmter Gruppen von Gaststätten nicht erfüllen können, führt sie weder zu einer Ungleichbehandlung noch zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen für einzelne Sparten des Gastronomiegewerbes (wie etwa "Eckkneipen").

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 80/08 des BVerfG vom 12.08.2008

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