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Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden sind künftig nicht mehr geboten. Damit gilt ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Verfassungsgerichtshof allein darüber zu entscheiden, ob das konkrete, durch den Landtag verabschiedete Konzept des einschränkungslosen Nichtraucherschutzes mit der Verfassung des Saarlandes vereinbar ist. Dabei hatte der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Erforderlichkeit von Ausnahmeregelungen bzw. Übergangs- und Ausgleichsregelungen für die betroffenen Gaststättenbetreiber zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein
Der Verfassungsgerichthof hat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Ausnahmeregelungen für bestimmte Arten von Gaststätten nicht geboten sind. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der - von der Werteordnung der Verfassung gedeckten - Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Auch die besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von kleinen Gaststätten, Gaststätten mit speziellen Nebenräumen für Raucher und Shisha-Lokalen können den Gesetzgeber jedoch nicht zwingen, seinen Entschluss zur strikten Verfolgung überragend wichtiger Gemeinwohlbelange in einem nicht unerheblichen Gefährdungsbereich völlig aufzugeben. Shisha-Lokalen kommt insoweit keine Sonderstellung zu. Sie sind nicht anders zu behandeln als herkömmliche "reine Rauchergaststätten", die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden.
Auch sind für die betroffenen Gruppen von Gaststättenbetreibern längere Übergangsfristen, als sie das angefochtene Gesetz vorsieht, verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Verfassungsgerichthof erklärte hierzu, dass die Versagung einer längeren Übergangsfrist für die getränkegeprägte Kleingastronomie umso eher hinzunehmen ist, als bei dem nunmehr geregelten strikten
Längere Übergangsregelungen sind auch nicht für Gastwirte geboten, die im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen des bisherigen Nichtraucherschutzgesetzes Rauchernebenräume eingerichtet haben. Denn es gibt kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu werden, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Von daher gebietet die Verfassung auch nicht die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zugunsten derjenigen Gaststättenbetreiber, die durch die Anordnung eines strikten Rauchverbots in besonderer Weise belastet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online
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