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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Erlass von einstweiligen Anordnungen zum Nichtraucherschutz in Gaststätten abgelehnt.
Keinen Erfolg hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:
1. der Antrag der Betreiberin einer Kleingaststätte, die eine Ausnahme vom
2. der Antrag u. a. einer Nichtraucherinitiative, die sich gegen die Beschränkung des Rauchverbots auf öffentlich zugängliche Gaststätten wendet (Vf. 7-VII-08).
Zu 1.:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Ein-Raum-Gaststätten wurde abgewiesen, weil das Verbot, in Innenräumen von Gaststätten zu rauchen, offensichtlich nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt. Zur Begründung verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 und vom 6. August 2008. Habe sich der Gesetzgeber – wie in Bayern – aufgrund des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums für ein striktes Schutzkonzept entschieden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens den Vorrang einräume, könne er dem Gesundheitsschutz gegenüber den kollidierenden Freiheitsrechten von Gastwirten und Rauchern den Vorzug geben.
Zu 2.:
Die vorläufige Außervollzugsetzung des Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz Gesundheitsschutzgesetz (GSG), der die sogenannten „Raucherclubs“ betrifft, wurde abgelehnt, weil eine einstweilige Anordnung im öffentlichen Interesse nicht geboten ist. Es könne weder von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit noch von offensichtlichen Erfolgsaussichten der Popularklage ausgegangen werden. Welche Bedeutung dem angegriffenen Zusatz in Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG („soweit sie öffentlich zugänglich sind“) zukomme, könne im Verfahren der einstweiligen Anordnung offen bleiben. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Popularklage bestehe für Gäste, die sich dem Tabakrauch in einem „Raucherclub“ nicht aussetzen wollen, die Möglichkeit, sich für den Besuch einer rauchfreien
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Bayern vom 01.09.2008
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Dokument-Nr. 6617
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