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Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hatte im Sommer 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die 1. Verfassungsbeschwerde gegen die Neugestaltung der Abgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den Weg gebracht. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Der VDGN-Präsident Peter Ohm und rund 300 weitere Beschwerdeführer sehen in der umfassenden Datenerhebung zu dem neuen
Statt der bisherigen geräteabhängigen Rundfunkgebühr wird seit dem 1.1.2013 ein
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass durch die Datenerhebung der Landesrundfunkanstalten bzw. der
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch dagegen, dass Besitzer von Wochenendhäuschen, landläufig Datschen genannt, und von Kleingartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern einen vollen zusätzlichen
Seit 2013 ist es unerheblich, ob jemand Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt. Der Beitrag wird auch ohne Gegenleistung fällig, allein wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, die Rundfunk- und Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Modells. Aber selbst wenn es Bestand haben sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der einzelne jeweils nur an einem Ort Radiohören oder Fernsehen kann. Eine doppelte Veranlagung sei da ungerechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde werde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht wörtlich:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird und daher unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)
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Dokument-Nr. 15024
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