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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2012
B2 U 7/11 R -

Entfernen eines Metallrohres von der Autobahn ist versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

Personen, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten, sind grundsätzlich kraft Gesetzes versichert

Das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Bundessozialgericht.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger die Fahrbahn betreten, um eine ca. 30 Meter lange Stützradführungshülse zu entfernen, die außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.

BSG bejaht Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses

Nach Erklärung des Bundessozialgerichts hatte das Landessozialgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtet und daher einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII sind nämlich unter anderem Personen kraft Gesetzes versichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht. Eine solche Gefahrensituation war für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben. Es entspricht einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet.

Hilfeleisten steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Kläger hat bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern begann mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII ist ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323 c Strafgesetzbuch unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323 c Strafgesetzbuch gebotene Hilfeleisten steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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