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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2008
S 8 U 4187/07 -

Arbeitsunfall auf dem Weg zur Waschmaschine

Versicherungsschutz auch, wenn der Weg zwangsläufig durch private Räume führt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche als Arbeitsunfall anerkannt.

Die Versicherte, deren Friseursalon sich im Erdgeschoß des Hauses befand, stürzte in der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember um ca. 1.00 Uhr auf dem Weg zu der im Keller gelegenen Waschküche und zog sich dabei gravierende Verletzungen zu. Eine Verwandte hatte als Zeugin angegeben, sie habe die Klägerin, die selbst keine Angaben zum Unfallhergang machen konnte, inmitten von Handtüchern und neben einem Wäschekorb vorgefunden. Aufgrund dessen und der sonstigen von der Zeugin geschilderten Umstände hatten die entscheidenden Richter keinen vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin mit dem Wäschekorb zu waschende Handtücher vom Friseursalon in die Waschküche oder bereits gewaschene Handtücher von der Waschküche in den Friseursalon bringen wollte und damit bei einer versicherten Tätigkeit auf der Treppe stürzte.

Ein Arbeitsunfall sei auch dann anzunehmen, wenn der Weg zwangsläufig durch private Räumlichkeiten führe. Der Versicherungsschutz sei auch nicht wegen der erheblichen Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt ausgeschlossen gewesen, da sie, wie von der Zeugin bestätigt, aufgrund ihrer langjährigen Alkoholkrankheit auch mit einem hohen Blutalkoholgehalt in der Lage gewesen sei, kontrollierte und zweckgerichtete Tätigkeiten zu entfalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 03.06.2008

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