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Ist einem Mieter wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs gekündigt worden, kann ihm gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu stehen. Ein Räumungsvergleich schließt die nachträgliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nur aus, wenn die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass die Parteien mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten werden sollten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt, da der Vermieter angab, die Wohnung für seinen Hausmeister zu benötigen. Da der Mieter den Eigenbedarf für nicht gegeben hielt, kam es zu einem Rechtsstreit. In diesem schlossen die Parteien im Juni 2011 einen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Koblenz wiesen die Schadensersatzklage ab. Etwaige Ansprüche wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs seien aufgrund des Räumungsvergleichs ausgeschlossen. Durch diesen haben die Parteien einen endgültigen Schlussstrich unter das Mietverhältnis ziehen wollen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.
Der Bundesgerichthof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar sei das Landgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass der Vermieter im Falle der Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum
Ob ein
Der Mieter habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24835
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