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Landgericht Bonn, Urteil vom 01.10.2020
6 S 9/20 -

Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch bei rechtskräftigem Räumungsurteil

Rechtskraft des Räumungsurteils steht Geltendmachung des Schadens­ersatz­anspruchs nicht entgegen

Die Rechtskraft eines Räumungsurteils in einem Rechtsstreit wegen einer Eigen­bedarfs­kündigung steht der Geltendmachung eines Schadens­ersatz­anspruchs wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 kam es vor dem Amtsgericht Bonn zu einem Rechtsstreit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung. Der Rechtsstreit endete rechtskräftig mit einem Räumungsurteil. Nachfolgend stellte sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Die ehemalige Mieterin der Wohnung erhob daraufhin im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Bonn Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob die Rechtskraft des Räumungsurteils der Geltendmachung des Schadensersatzes entgegensteht. Das Amtsgericht verneinte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Schadensersatzanspruch steht Rechtskraft des Räumungsurteils nicht entgegen

Das Landgericht Bonn bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe nach § 280 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zu. Dem stehe die Rechtskraft des Räumungsurteils nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 322 ZPO liegen nicht vor. Erst nachträglich entstandene Umstände können dem Schadensersatzanspruch nicht entgegenstehen.

Rechtskraft des Räumungsurteils beschränkt sich auf Rechtsfolgen

Die Rechtskraft des Urteils beschränke sich auf die Rechtsfolgen, so das Landgericht. Die Feststellungen hinsichtlich der der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen erwachsen dagegen nicht in Rechtskraft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2021
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 2021, 378/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.01.2020
    [Aktenzeichen: 203 C 66/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 378Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 378

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