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Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.07.2015
65 T 90/15 -

Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Miet­minderungs­rechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung

Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG aufgrund planwidriger Regelungslücke

Klagt ein Mieter auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung, so bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung bemisst.

Streitwert auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG

Das Landgericht Berlin entschied, dass sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung richtet. Zwar beziehe sich die Vorschrift nur auf Klagen bei Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Es sei aber von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, sodass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sei.

Enger Zusammenhang zwischen Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und Feststellung eines Minderungsrechts

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe zwischen der Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und auf Feststellung eines Minderungsrechts ein besonders enger Zusammenhang. Stehe dem Mieter nämlich ein Instandsetzungsanspruch zu, so könne er zugleich wegen des zugrunde liegenden Mangels eine Mietminderung geltend machen. Die Mietminderung wirke zudem als Druckmittel, um den Vermieter zur Durchführung der Instandsetzung zu bewegen. Darüber hinaus sei Ziel des § 41 Abs. 5 GKG, den Mieter nicht durch hohe Gerichtskosten davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1098/rb)

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