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Klagt ein Mieter auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung, so bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur
Das Landgericht Berlin entschied, dass sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur
Nach Auffassung des Landgerichts bestehe zwischen der Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und auf Feststellung eines Minderungsrechts ein besonders enger Zusammenhang. Stehe dem Mieter nämlich ein Instandsetzungsanspruch zu, so könne er zugleich wegen des zugrunde liegenden Mangels eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1098/rb)
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Dokument-Nr. 21634
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