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Bei der Berechnung der Betriebskosten im Falle geminderter Miete muss der Vermieter die entsprechend der Minderung reduzierten Vorauszahlungsbeträge den ebenfalls um den Mietminderungsbetrag reduzierten Jahresbetrag der zu zahlenden Betriebskosten gegenüberstellen. Betriebskosten müssen genau so wie die Nettomiete um den Minderungsbetrag reduziert werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Beklagte im vorliegenden Fall war
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass trotz der von der Beklagten vorgenommenen Minderung die Vorauszahlungen in ungeminderter Höhe in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen seien. Der Senat habe nicht, wie die Revision meine, in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773) entschieden, dass ein Betrag, den der
Da sich die Minderung, soweit sie gerechtfertigt wäre, auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten beziehe, könne erst aufgrund der Jahresabrechnung der
BGB § 556 Abs. 3
Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 13749
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