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Wird eine Mietminderung auch auf die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet, so muss die jährliche Betriebskostenabrechnung die Mietminderung ebenfalls berücksichtigen. Die Berechnung etwaiger Nachforderungen kann am einfachsten durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich geleisteten Zahlungen (Nettomiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und der geschuldeten Gesamtmiete (Nettomiete + abgerechnete Betriebskosten - Mietminderung) erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Vermieter einer Wohnung die
Das Landgericht Köln bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser sei zutreffend gewesen, die
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne eine etwaige Nachforderung am einfachsten dadurch berechnet werden, so das Landgericht weiter, wenn der im Abrechnungsjahr geleisteten Zahlungen (Nettomiete zuzüglich Betriebskosten) die geschuldete Gesamtmiete (Nettomiete zuzüglich abgerechneter Betriebskosten abzüglich Minderungsbetrag) gegenübergestellt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2014, 25/rb)
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Dokument-Nr. 17873
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