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Stellt der Käufer Mängel an einer von ihm gekauften Sache fest, so muss dieser dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wen besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 Euro brutto von der Beklagten ein neues
Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger - nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und auch Reparaturarbeiten hatte durchführen lassen - den Rücktritt vom
Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Kosten für ein
Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als "Montagsauto" anzusehen ist, beurteile sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die
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3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
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Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 15041
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