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Wenn die Beseitigung von Sachmängeln Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, rechtfertigt dies kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvorgänger der Klägerin Mitte 2006 von der Beklagten ein
Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage - unter Anrechnung der Nutzungsvorteile - die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher
Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(...)
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11885
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