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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
VIII ZR 202/10 -

BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Zu beseitigender Mangel muss beim Rücktrittsrecht entweder nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar sein

Wenn die Beseitigung von Sachmängeln Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, rechtfertigt dies kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvorgänger der Klägerin Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis von 134.437,- € erworben, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Klägerinnen begehren u.a. Rücknahme des Fahrzeugs

Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage - unter Anrechnung der Nutzungsvorteile - die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

OLG hält viermaligen Werkstattaufenthalt für erheblichen Mangel

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.

BGH: Reparaturkosten von knapp 1 % als unerheblich einzustufen

Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.

Erläuterungen

* - § 323 BGB:

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(...)

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.01.2010
    [Aktenzeichen: 10 O 251/07]
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2010
    [Aktenzeichen: 16 U 10/10]
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