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Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden. Die entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein Ehepaar im April 2009 nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Autofirma einen 19 Jahre alten Mercedes MB 100 Karmann (Wohnmobil) zum Preis von 10.000 Euro. Das Auto wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen.
Kurze Zeit später meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die
Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle.
Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Darauf hin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die
Als die
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab. Das Ehepaar könne die Kosten für die
Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der
Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12298
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